Falls ich euch in irgendeiner Form auf die Füße getreten haben sollte oder wenn ihr mehr über den Verein wissen wollt,

dann kontaktiert mich:

Michael Wirtz 
Am Niederbusch 98
52379 Langerwehe/Schlich
michael@schuetzen-kreuzau.de

oder den

Roland Binz
Auf dem Mönchenberg 23
52372 Kreuzau
Tel.: 02422/6143
rolandbinz@schuetzen-kreuzau.de

getreu dem Motto: Schau es dir erst an, entscheide dann...

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

St. Heribertus Schützenbruderschaft Kreuzau 1554 e.V

K.-H Körner

Im Hirnfeld 32

52372 Kreuzau

Unsere §§26 BGB Vorstand ist:

Brudermeister

2. Brudermeister

1. Schriftführer

1. Kassierer

Registereintrag:

Eintragung im Vereinsregister

Registernummer: VR 1011

Amtsgericht Düren

 

Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs.2 RStV

Michael Wirtz, Am Niederbusch 98, 52379 Langerwehe-Schlich

 

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Quelle: muster-vorlagen.net - impressum vorlage

 

Schützenbruderschaft „ST. HERIBERTUS“ Kreuzau e.V.

 

Satzung

 

 

 

Präambel : Alle personenbezogenen Funktionsbezeichnungen dieser Satzung sind geschlechtsneutral zu verstehen .

 

 

§ 1     Name, Rechtsform und Sitz

          Der Verein trägt den Namen: St. „Heribertus“-Schützenbruderschaft Kreuzau e.V. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Düren unter der Nr. 1011 und hat seinen Sitz in Kreuzau.

          Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der kath. Pfarre St. Heribert Kreuzau oder deren Rechtsnachfolgerin.

 

§ 2     Wesen und Aufgaben

          Die St. „Heribertus“-Schützenbruderschaft Kreuzau e.V - im Folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen - im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

          1.       Bekenntnis des Glaubens durch

a)        Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung im Sinne der Ökumene.

b)        Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.

 

          2.       Schutz der Sitte durch

a)        Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,

 

          3.       Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch

a)        Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn,

b)        Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums,

 

§ 3     Gemeinnützigkeit

1.         Die Schützenbruderschaft mit Sitz in Kreuzau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

 

2.    Der Zweck des Vereins ist

·               die Förderung des traditionellen Brauchtums.

                         Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

o      Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss

o      Fahnenschwenken

o      Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen

·               die Förderung des Sports.

                         Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

o      die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen,

 

·               die Förderung kultureller Zwecke.

                         Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

o      Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.

 

·               die Förderung der Heimat.

         Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

o      Überlieferung, Pflege und Leben der alt hergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.

 

·               Förderung der Jugendhilfe.

               Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht

o      aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten,

o      Durchführung von Jugendbegegnungen

 

·               die Förderung kirchlicher Zwecke.

                         Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

o      Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Patenschaften bei Firmungen, zu Erstkommunionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen

o      Aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B. Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.)

 

3.         Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.         Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.

 

5.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6.         Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstige Körperschaften zur Verwendung  zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.

 

§ 4     Mitgliedschaft

1.         Mitglied können Personen christlicher Konfession werden, die unbescholten sind.

2.         Personen, die keiner christlichen Konfession angehören, können im Einzelfall nach einer eingehenden Prüfung gemäß dem Beschluss der Bundesvertreterversammlung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. vom 12. März 2017, der als Anlage 1 und Bestandteil der Satzung beigefügt ist, aufgenommen werden, sofern sie sich zu den christlichen Zielen der Bruderschaft und des Bundes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften glaubhaft bekennen.

3.         Alle Personen, die aufgenommen werden wollen, müssen sich auf den Inhalt und die Ziele dieser Satzung verpflichten.

4.         Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten.

5.         Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 

 

 

§ 5     Verlust der Mitgliedschaft

1.         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

2.         Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

3.         Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.

4.         Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt (z.B. durch den Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte) oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

5.         Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.

6.         Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.

 

§ 6     Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

1.         Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und es sollte sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft beteiligen.

2.         Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden. An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

3.         Jedes Mitglied hat nach 1-jähriger Mitgliedschaft und Vollendung des 21. Lebensjahres das Recht auf den Königsschuss, sofern nicht im gleichen Jahr die Jungschützenkönigswürde errungen wurde. Beide Königswürden im selben Jahr schließen sich aus.

 

§ 7     Jungschützen

1.         Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst.

2.         Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich, soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des BdSJ-Diözesanverbandes Aachen (Rahmensatzung für die Bruderschaftsebene) in der jeweils gültigen Fassung.

3.         Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.

4.         Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.

 

§ 8     Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind

a)        die Mitgliederversammlung,

b)        der Vorstand.

 

§ 9     Mitgliederversammlung

1.         Jährlich, möglichst im Januar, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

2.         Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Brudermeister beantragen.

3.         Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.

4.         Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

5.         Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.         Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

7.         Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.

8.         Anträge und Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

 

§ 10   Aufgaben der Mitgliederversammlung

          Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

a)        Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

b)        Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,

c)         Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

d)        Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,

e)        Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f)          Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung.

 

§ 11   Vorstand

1.         Der Vorstand besteht aus

a)        dem Brudermeister,

b)        dem stellvertretenden Brudermeister,

c)         dem 1. u. 2. Schatzmeister,

d)        dem 1. u. 2. Geschäftsführer,

e)        dem 1., 2. u. 3. Schießmeister,

f)          dem 1. u. 2. Jungschützenmeister

g)        dem Pressewart

h)        dem Kommandant und

i)          vier Beisitzern

 

          Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:

j)          als Präses der Pfarrer der kath. Pfarre St. Heribert Kreuzau oder ein von ihm zu benennender Geistlicher,

k)         der jeweils amtierende König und Jungschützenkönig.

2.         Der 1. u. 2. Jungschützenmeister werden nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützenjugend von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

3.         Zum Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.

4.         Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahlen finden in Kalenderjahren statt, die mit ungeraden Jahreszahlen enden.
Für die Mitglieder des Vorstandes sind unterschiedliche Amtsperioden festgelegt. Daher erfolgen die Wahlen des Brudermeisters, des 1. Schatzmeisters, des 1. Geschäftsführers, des 1. Schießmeisters, des 1. Jungschützenmeisters, des Pressewarts und Kommandanten sowie von zwei Beisitzern gemeinsam in einem Kalenderjahr.
Zwei Jahre später werden denn turnusgemäß der stellvertretende Brudermeister, der 2. Schatzmeister, der 2. Geschäftsführer, der 2. und 3. Schießmeister, der 2. Jungschützenmeister sowie zwei Beisitzer gewählt (klarstellend: diese Wahlen erfolgen im Jahr 2019)

5.         Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

6.         Voraussetzung für die Wahl zu einem zum gesetzlichen Vorstand im Sinne § 26 BGB gehörenden Vorstandsamt (wie z.B. Brudermeister, stellvertretenden Brudermeister, Schatzmeister, Geschäftsführer) oder einem anderen Amt mit besonderer, für die Ausrichtung der Bruderschaft im Sinne von § 2 inhaltlicher Verantwortung, ist die Mitgliedschaft der betreffenden Person in einer christlichen Kirche. Die weiteren mit Vorstands-, Beirats- oder Leitungsfunktionen betrauten Personen sollen ebenfalls Mitglied einer christlichen Kirche sein.

 

§ 12   Gesetzlicher Vorstand

1.         Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Schatzmeister und der Geschäftsführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2.         Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

3.         Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

 

§ 13   Aufgaben des Vorstandes

1.         Aufgaben des Vorstandes sind:

a)        Führung der laufenden Geschäfte,

b)        Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

c)         Aufstellung eines Haushaltsplans,

d)        Erstattung der Tätigkeitsberichte,

2.         Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinen Stellvertreter erfolgt.

3.         Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.

4.         Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

5.         Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf ein Mitglied gemäß § 30 BGB zu benennen, welches bestimmte Aufgaben des Vorstands übernimmt.

 

§ 14   Beschreibung der Aufgaben

1.         Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.

2.         Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.

3.         Der Schatzmeister ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Brudermeister ab einer Höhe des in der Geschäftsordnung geregelten Sperrvermerks gegenzuzeichnen sind. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.
Der stellvertretende Schatzmeister vertritt den Schatzmeister im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.

4.         Dem Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
Der stellvertretende Geschäftsführer vertritt den Geschäftsführer im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.

5.            Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen

der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Das Königssilber, die Waffen, Pokale und sonstige Sachwerte werden von ihm archiviert und verwaltet; das Königssilber ist von ihm in einem Tresor zu verwahren.
Die stellvertretenden Schießmeister vertreten den Schießmeister im Falle seiner Verhinderung und unterstützen ihn bei seinen Aufgaben.

6.      Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
Der stellvertretende Jungschützenmeister vertritt den Jungschützenmeister im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben
.

7.      Der Kommandant organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.

8.      Der Pressewart ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit der Schützenbruderschaft.

9.      Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

10.    Den Beisitzern ist kein besonderer Aufgabenbereich zugeordnet.

 

§ 15   Ausgabenwirtschaft

In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand nur über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle verfügen. Der geschäftsführende Vorstand ( entspricht dem Gesetzlichen Vorstand ) hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 16 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1.         Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Ein Ersatz von Aufwendungen wie beispielsweise Telefon, Fahrkosten, etc. kann erfolgen.

2.         Im Übrigen können die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, beantragen. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.

3.         Der Antrag ist im laufenden Haushaltsjahr zu stellen.

4.         Weitere Einzelheiten regelt die Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins, die von der  Mitgliederversammlung erlassen und geändert werden kann.

 

§ 17   Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich bis zu drei Kassenprüfer. Diese prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht.

 

§ 18   Festveranstaltungen

Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 19   Kirchliche Veranstaltungen

Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnams- und der Pfarrprozession teil.

 

§ 20   Schützenbrauchtum

Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen, das Pfänderschießen, desgleichen das althergebrachte Fahnenschwenken.

 

§ 21   Sportschießen

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

 

§ 22   Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft

Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.

Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen.

Armen und in Not geratenen Mitgliedern kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden . Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden , weil er arm oder bedürftig ist .

 

§ 23   Kunst und Kultur

Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, daß die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.

 

§ 24   Geschäftsordnung

Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

§ 25   Schiedsgericht

1.         Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

2.         Die in der Anlage 2 beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.03.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

 

§ 26   Datenschutz

1.         Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

2.         Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

3.         Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.

4.         Als Mitglied des Bundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

5.         Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

6.         Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

 

§ 27   Satzungsänderung

1.         Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2.         Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.

 

§ 29   Auflösung der Schützenbruderschaft

1.         Im Falle der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die katholische Kirchengemeinde St. Heribert Kreuzau bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2.         Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher fallen als erhaltenswerte Kulturgüter an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

3.         Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in Kreuzau mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.

 

§ 30   Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 26.01.2018 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit

ihre Gültigkeit.

 

 

Brudermeister               stellv. Brudermeister                Geschäftsführer              Schatzmeister

Karl-Heinz Körner        Roland Binz                       Elke Uerlings-Heidbüchel      Andrea Kleu-Özcan

 

 

Anlage 1

 

Beschluss der Bundesvertreterversammlung vom 12. März 2017:

 

Aus der Kirche ausgetretene Getaufte oder Nichtchristen (auch Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften) können nach eingehender Prüfung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in eine Bruderschaft aufgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Bewerber um die Mitgliedschaft zu den christlichen Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen und ihr Bekenntnis glaubhaft machen. Die Einzelfallprüfung setzt ein offenes und ehrliches Aufnahmegespräch voraus, in das möglichst auch der Präses oder ein geistlicher Begleiter der Bruderschaft einbezogen wird. Führt die Einzelfallentscheidung zur Aufnahme in die Bruderschaft, ist die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten gegeben. Das bezieht die Möglichkeit mit ein, auf allen Ebenen des Bundes die Königswürde zu erringen. Einschränkungen bestehen allerdings für Ämter mit besonderer, auch inhaltlicher Verantwortung (gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB einer Bruderschaft sowie alle Vorstandsämter auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene). Hier ist die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche Grundvoraussetzung.

  

Anlage 2

 

Schiedsgerichtsordnung

des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. vom 14.03.2010

unter Bezugnahme auf den § 39 des Statuts des Bundes

 

 

I.  Organisation des Schiedsgerichtswesens

 

§ 1    Die nachstehende Schiedsgerichtsordnung findet An wendung in allen Fällen des § 39 des Statuts des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. – nachfolgend „Bund“ genannt. Das Schiedsgericht ist zur abschließenden Streitschlichtung errichtet. Die Mitglieder des Bundes haben sich mit der Anerkennung des Statuts der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen.

 

§ 2    Das Schiedsgericht besteht aus einer bis drei Kammern mit je einem Vorsitzenden, der zum Richteramt befähigt sein muss, und zwei Bundesmeistern oder stellvertretenden Bundesmeistern als Beisitzer.

 

§ 3    Die Mitglieder des Schiedsgerichts sowie für jeden Beisitzer zwei Stellvertreter werden vom Hauptvorstand auf fünf Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt Neuwahl für den Rest der Amtszeit.
Jeweils zwei Beisitzer sowie deren Stellvertreter werden fest einer Kammer zugeordnet.

 

§ 4    Die Schiedsgerichtsverfahren werden in der Reihenfolge ihres Eingangs auf der Geschäftsstelle des Bundes abwechselnd auf die einzelnen Kammern des Gerichts verteilt, in der Folge 1. Kammer, 2. Kammer, 3. Kammer. Bei Vakanz einer Kammer wird diese bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
Fällt ein Vorsitzender durch Tod oder aus einem anderen Grund aus oder verweigert er die Übernahme oder Fortführung des Schiedsrichteramtes, so wird das Verfahren an die nächste Kammer gemäß vorstehender Regelung übergeben.

         Fällt ein Beisitzer durch Tod oder aus einem anderen Grund aus oder verweigert er die Übernahme oder Fortführung des Schiedsrichteramtes, so wird er durch einen seiner Stellvertreter (in alphabetischer Reihenfolge) ersetzt. Sollten auch diese Stellvertreter nicht zur Verfügung stehen, so treten entsprechend die Beisitzer der folgenden Kammer in diese Funktion ein.

 

§ 5    Der Hochmeister des Bundes hat die Mitglieder des Schiedsgerichts folgendermaßen zu verpflichten:
"Sie verpflichten sich, Ihr Amt als Schiedsrichter mit Gewissenhaftigkeit und unparteiischer Redlichkeit auszuüben."
Die Mitglieder des Schiedsgerichts verpflichten sich sodann mit der Erklärung: "Ich verpflichte mich."
Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Hochmeister zu unterzeichnen.

 

§ 6    Die Schiedsrichter sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft zu erfüllen und ihre Stimme unparteiisch abzugeben.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts haben über alles, was ihnen aus ihrer Tätigkeit als Schiedsrichter bekannt wird, unbedingtes Stillschweigen zu bewahren.

         Schiedsrichter kann niemand sein, bei dem die Ausschließungsgründe des § 41 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen (z. B. Sachen, in denen er selbst Partei ist, in Sache seines Ehegatten oder verwandter oder verschwägerter Person, in Sachen, in denen er selbst als Beistand einer Partei, als Zeuge oder als Sachverständiger beteiligt war).

         Schiedsrichter soll ferner niemand sein, der an der zur Verhandlung stehenden Streitsache mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Wirkt ein solcher Schiedsrichter an einem solchem Schiedsspruch mit, ohne dass eine der Parteien die Mitwirkung gehörig gerügt hat, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit des ergangenen Schiedsspruchs nicht berührt.

 

II: Das Verfahren

 

§ 7    Vordringliche Aufgabe des Schiedsgerichts ist es, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten und die vergleichsweise Erledigung des Streites anzustreben.

 

§ 8    Das Schiedsgericht ist sachlich zuständig für die im § 39 des Statuts des Bundes genannten Fälle.

 

§ 9    Ist eine einvernehmliche, vergleichsweise Erledigung des Verfahrens nicht möglich oder tunlich, ist das Schiedsgericht in der Rechtsfindung und in der Anordnung der Maßnahmen frei.

 

         Das Schiedsgericht kann Strafmaßnahmen anordnen, insbesondere

         a)   zeitweilige oder dauernde Ausschließung eines Mitglieds aus der Bruderschaft,

         b)   zeitweilige oder dauernde Ausschließung einer Bruderschaft aus dem Bund,

         c)   Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Bruderschaften, Regionalverbände und des Bundes,

         d)   Verhängung von Bußgeldern, insbesondere im Falle von Ehrenkränkungen, bis zu einer Höhe von 1.000,- € für Einzelpersonen,bzw. 2.500,- € für Verbände.

         e)   Aberkennung von Orden und Ehrenzeichen des Bundes.

 

         Sonstige ihm geeignet erscheinende Maßnahmen bleiben dem Schiedsgericht unbenommen.

 

§ 10 Die Anrufung des Schiedsgerichts hat unter Bezeichnung des Gegners schriftlich zu erfolgen. Es soll der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt dargestellt und ein Klageantrag gestellt werden. Die Klage ist in dreifacher Ausfertigung an die Bundesgeschäftsstelle zu richten. Diese Unterlagen sind unverzüglich an den Vorsitzenden der zuständigen Kammer weiterzuleiten.

 

         Der Vorsitzende hat die Klageschrift unverzüglich dem Beklagten zur Stellungnahme oder im Falle der Unzuständigkeit bzw. erkennbarer Befangenheit an den dann zuständigen Kammervorsitzenden zu übersenden. Dem Beklagten ist eine Frist zur schriftlichen Erwiderung zu setzen, die vier Woche nicht überschreiten soll. Der Vorsitzende kann die Erwiderungsfrist in Eilfällen auf bis zu zwei Tage verkürzen. Der Beklagte ist mit der Verfügung über die Fristsetzung darüber zu belehren, dass er bei nicht fristgerechter Erwiderung mit seinem Vortrag ausgeschlossen werden kann, wenn dieser zu einer Verzögerung des Verfahrens führt.

 

         Der Vorsitzende soll nach Zugang der Erwiderung binnen vier Wochen

 

         a)   den Verhandlungstermin innerhalb weiterer vier Wochen bestimmen,

         b)   die Beisitzer unter Übersendung der Klageschrift und der Erwiderung sowie die Parteien und eventuelle Zeugen unter Angabe des Beweisthemas laden.

 

         Die Ladung soll durch Einschreiben/Rückschein erfolgen. Eine Ladungsfrist von mindestens drei Tagen ist einzuhalten.

 

§ 11 Die Sitzungen des Schiedsgerichts finden grundsätzlich im Hause der Bundesgeschäftsstelle statt. Dem Vorsitzenden ist es jedoch unbenommen, einen zweckmäßigen Tagungsort zu bestimmen.

 

§ 12 Die Parteien haben zur Verhandlung persönlich zu erscheinen. Bruderschaften oder Verbände werden durch ihre vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (§ 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) vertreten. Die Vertretungsberechtigung ist im Zweifel nachzuweisen.
Die Parteien können sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt und durch weitere geeignete Personen Beistand gewähren lassen. Die Kosten für die Beratung oder Vertretung einer Partei gehen, ohne Rücksicht auf Ausgang des Verfahrens und den im Schiedsspruch zu treffenden Kostenentscheid, stets zu Lasten der vertretenen Partei.

         Das Schiedsgericht hat das Recht, einen ihm ungeeignet erscheinenden Parteivertreter zurückzuweisen. Bei der Vertretung durch Dritte ist schriftliche Vollmacht erforderlich.

         Erscheint der Kläger nicht zur Verhandlung, so wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens sind ihm mit dem Einstellungsbeschluss aufzuerlegen.

         Erscheint der Beklagte nicht, so wird in seiner Abwesenheit verhandelt und im Falle der Schlüssigkeit der Anrufung durch Schiedsversäumnisspruch, mit dem dem Beklagten auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, entschieden.

 

§ 13 Die mündlichen Verhandlungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich. Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende über die Zulassung zu den Verhandlungen.

         In der Verhandlung hat das Schiedsgericht den Sach- und Streitstand zu erörtern und gegebenenfalls die notwendigen Beweise zu erheben. Das Verfahren bestimmt das Schiedsgericht nach eigenem Ermessen. Die Bestimmungen über das schiedsrichterliche Verfahren gemäß §§1025 ff. ZPO gelten ergänzend.

         Eine notwendige eidliche Vernehmung von Zeugen oder Parteien erfolgt durch das für den Tagungsort örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht auf Ersuchen des Vorsitzenden der Schiedsgerichtskammer.

Der Vorsitzende ist befugt, einen Protokollführer für die Verhandlung zu bestellen, der an der Beratung nicht teilnimmt.

 

§ 14 Das Schiedsgericht entscheidet im Anschluss an die Verhandlung nach geheimer Beratung durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu fixieren.

         Der Schiedsspruch ist vom Vorsitzenden nach der Beratung den Parteien zu verkünden und sodann in Schriftform, versehen mit Entscheidungsgründen und von den Mitgliedern der Schiedsgerichtskammer unterzeichnet, den Parteien durch Einschreiben/Rückschein binnen eines Monats zu übersenden.

         Für den Fall, dass aus dem Schiedsspruch eine Vollstreckungsmaßnahme erforderlich sein wird, ist der Schiedsspruch der unterlegenen Partei durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen. Zuständiges Gericht im Sinne § 1062 ZPO ist das für den Tagungsort der Schiedsgerichtskammer örtlich und sachlich zuständige Gericht.

         Kommt es zu einem Vergleich, so hat sich der Schuldner gemäß § 1053 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich zu unterwerfen.

 

§ 15 Wird von einer Partei der Einwand erhoben, dass das Schiedsgericht nicht zuständig sei, so entscheidet das Schiedsgericht nach Prüfung der Unterlagen selbst über seine Zuständigkeit.

 

§ 16 Bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Anrufung kann der Vorsitzende der Schiedsgerichtskammer alleine entscheiden. Gegen diese Entscheidung, die durch Einschreiben/Rückschein zuzustellen ist, ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung durch eingeschriebenen Brief der Einspruch an die Schiedsgerichtskammer gegeben.

         Nach dem Einspruch regelt sich das Verfahren entsprechend den vorstehenden Regelungen dieser Schiedsgerichtsordnung.

 

§ 17 Sind bei Ablauf der Amtszeit der Schiedsgerichtskammern Verfahren anhängig, in denen bereits mündlich verhandelt wurde oder der Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist, so entscheidet die Schiedsgerichtskammer in ihrer bisherigen Besetzung. Die Schiedsrichter bleiben für diese Sache bis zur abschließenden Entscheidung im Amt.

 

§ 18 Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.

 

 

III: Die Kosten des Verfahrens

 

§ 19 Die Kosten des Verfahrens werden vom Schiedsgericht auf Antrag durch Beschluss festgesetzt.

Das Schiedsgericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Durchführung des Verfahrens oder bestimmter, im Lauf des Verfahrens gestellter Anträge (Ladung von Zeugen, Sachverständigen, Buchprüfungen u.ä.) von der Hinterlegung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen.

 

§ 20 Die Mitglieder des Schiedsgerichts üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie haben jedoch Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung und eine Erstattung der Auslagen. Dies gilt auch für das Gericht, die Parteien sowie für vernommene bzw. geladene Zeugen und Sachverständige.

         Die Höhe der Erstattungsansprüche richten sich für

         ·    den Vorsitzenden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

         ·    Beisitzer, Parteien, Zeugen und Sachverständige nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG)

         ·    das Gericht nach dem Gerichtskostengesetz (GKG).

 

§ 21 Im Falle eines vergleichsweisen Abschlusses des Verfahrens trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Die Kosten des Schiedsgerichts trägt der Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

 

§ 22 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Streitwert wird durch Beschluss des Schiedsgerichts festgesetzt. Ergeben sich im Lauf des Verfahrens vor dem Beschluss des Schiedsgerichts über den Streitwert Meinungsverschiedenheiten, hat der Vorsitzende eine einstweilige Entscheidung zu treffen, vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung durch das Schiedsgericht.

 

§ 23 Die vorstehende Schiedsgerichtsordnung wurde am Sonntag, den 14. März 2010 von der Bundesvertreterversammlung in Leverkusen verabschiedet und in Kraft gesetzt.